Staatsexamina
Die ärztliche Ausbildung umfasst
- ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
- eine Ausbildung in erster Hilfe;
- einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
- eine Famulatur von vier Monaten und
- die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.
Die Ärztliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) wird abgelegt:
- der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich und mündlich) nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
- der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich) nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
- der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (mündlich-praktisch) nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.