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Staatsexamina

Die ärztliche Ausbildung umfasst

  • ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
  • eine Ausbildung in erster Hilfe;
  • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
  • eine Famulatur von vier Monaten und
  • die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.


Die Ärztliche Prüfung
nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) wird abgelegt:

  1. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich und mündlich) nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,

  2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (schriftlich) nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und

  3. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (mündlich-praktisch) nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung.

Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.